Eine „Holding“ zum Steuern sparen?
Warum die doppelstöckige Struktur jetzt aktueller ist als je zuvor
Stand: September 2026
Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 Jahr für Jahr – von 15 % auf 10 % im Jahr 2032. Zugleich soll der Einkommensteuersatz für hohe Einkommen steigen. Beides zusammen verschiebt die Rechnung zwischen Personengesellschaft und GmbH so deutlich, dass die Holding künftig nicht mehr nur für Unternehmer interessant ist, die ihre Gewinne im Unternehmen belassen – sondern auch für solche, die sie vollständig entnehmen.
Die Ausgangslage
Viele Unternehmer führen ihr Geschäft als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft. Der Gewinn wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, in der Spitze 47,5 % – nach dem geplanten Einkommensteuerreformgesetz 2027 für Einkommen ab 280.000 € künftig rund 49,6 % – und danach wieder ins Unternehmen investiert. Die Steuer fällt also auf Geld an, das den Unternehmer nie erreicht.
Der Gesetzgeber bietet dafür eine Lösung innerhalb der Personengesellschaft: die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) mit rund 29,8 % auf nicht entnommene Gewinne. In der Praxis wird sie selten genutzt – Nachversteuerung bei Entnahme, starre Verwendungsreihenfolge, Verwaltungsaufwand. Sie gehört in jeden Vergleich, ist aber nur selten die bessere Antwort.
Die Umstrukturierungsidee
Die Alternative: Das Unternehmen wird zur GmbH, und über ihr steht eine Holding-GmbH. Die operative GmbH versteuert ihre Gewinne heute mit rund 29,8 % (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer bei Hebesatz 400). Was sie an die Holding ausschüttet, ist dort zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 5 KStG) – effektiv rund 1,5 % – vorausgesetzt, die Holding hält mindestens 10 % der Anteile, für die Gewerbesteuer mindestens 15 % zu Beginn des Jahres (§ 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG). Die Holding kann die Mittel sammeln, an die Tochter zurückreichen oder in neue Beteiligungen und Immobilien lenken.
Was sich ab 2028 ändert
Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt und liegt ab 2032 bei 10 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Thesaurierte Gewinne in der GmbH kosten dann rund 24,5 %. Der Thesaurierungssatz der Personengesellschaft sinkt im selben Zeitraum nur auf 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag – und der reguläre Spitzensatz steigt.
Das verändert beide Rechnungen:
Bei Reinvestition: Heute arbeiten in der GmbH rund 17 Prozentpunkte mehr Liquidität pro Jahr als beim Einzelunternehmer. Ab 2032 sind es rund 23 Prozentpunkte gegenüber dem heutigen Spitzensatz, rund 25 gegenüber dem geplanten. Über Jahre verzinst, ist das der Unterschied zwischen Wachstum aus eigener Kraft und Wachstum auf Kredit.
Bei vollständiger Ausschüttung: Heute liegt die Gesamtbelastung nach Ausschüttung an den Gesellschafter (26,375 % Abgeltungsteuer, § 32d Abs. 1 EStG) bei rund 48 % – etwa gleichauf mit dem Einzelunternehmer. Ab 2032 sinkt sie auf rund 44,5 %. Wer dann seinen gesamten Gewinn entnimmt, zahlt drei bis fünf Prozentpunkte weniger als in der Personengesellschaft. Die GmbH wird damit zur günstigeren Struktur auch für den, der von seinem Gewinn lebt.
Der Exit
Der zweite Grund für die Holding ist der Verkauf. Veräußert die Holding die Anteile an der operativen GmbH, ist der Gewinn zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) – effektiv rund 1,5 %. Zum Vergleich: Der Verkauf von GmbH-Anteilen aus dem Privatvermögen kostet im Teileinkünfteverfahren rund 28,5 % (§ 3 Nr. 40 EStG), der Verkauf eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils bis zu 47,5 %. Der Erlös steht in der Holding fast ungeschmälert für die nächste Investition bereit. Erst wenn er privat entnommen wird, fällt die Abgeltungsteuer an – und selbst dann liegt die Gesamtbelastung deutlich unter der des Direktverkaufs.
Die Sperrfrist – ein Grund, früh zu handeln
Wer sein Einzelunternehmen oder seinen Mitunternehmeranteil zu Buchwerten in eine GmbH einbringt (§ 20 UmwStG), unterliegt sieben Jahre lang einer Sperrfrist (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Ein Verkauf der Anteile in dieser Zeit führt zur anteiligen rückwirkenden Besteuerung der stillen Reserven zum Einbringungszeitpunkt, abschmelzend um ein Siebtel pro Jahr. Die 1,5 % gelten ungeschmälert erst danach.
Die Sperrfrist macht die Umwandlung nicht weniger attraktiv. Sie bedeutet nur: Jedes Jahr, das die Struktur früher steht, ist ein Jahr, das die Frist früher abläuft. Vorausschauende Planung zahlt sich hier doppelt aus.
Der Weg ist entscheidend
Ob eine Holding für ein konkretes Unternehmen trägt, ist eine individuelle Frage – Gewinnhöhe, Entnahmeverhalten, Immobilien im Betriebsvermögen, Nachfolgepläne, Verkaufsabsichten. Sie lässt sich mit einem Belastungsvergleich über die geplante Laufzeit beantworten, und dieser Vergleich fällt häufiger positiv aus, als viele Unternehmer erwarten.
Noch wichtiger als das Ob ist das Wie. Die Umwandlung in eine GmbH und der Aufbau der Holding sind steuerlich zu Buchwerten möglich, also ohne Aufdeckung stiller Reserven – aber nur, wenn jeder Schritt in der richtigen Reihenfolge, mit den richtigen Anträgen und innerhalb der richtigen Fristen erfolgt. Ein übersehenes Sonderbetriebsvermögen, eine falsche Entnahme im Rückwirkungszeitraum, eine bestehende Betriebsaufspaltung oder ein fehlender Antrag können aus einer steuerneutralen Umwandlung eine Steuerbelastung von enormer Höhe machen. Der Weg dorthin verdient deshalb dieselbe Sorgfalt wie die Entscheidung selbst.
Genau hier liegt meine Arbeit: den Belastungsvergleich rechnen, das passende Konzept ausarbeiten, offene Rechtsfragen bei Bedarf durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts absichern (§ 89 Abs. 2 AO) und die Umsetzung mit Notar und laufendem Steuerberater bis zur fertigen Struktur begleiten – einschließlich ihrer Abbildung in der laufenden Deklaration, die ich schon im Konzept mit vorsehe. Aus einer Hand, vom ersten Gespräch bis zur Eintragung und darüber hinaus. Das Erstgespräch ist kostenlos – und es klärt, ob sich der Weg für Sie lohnt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Entscheidungen, die auf seiner Grundlage getroffen werden, wird keine Haftung übernommen; sie bedürfen einer individuellen steuerlichen Beratung.
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