Für Unternehmer · Anlass
Nachfolge und Schenkung
Vorweggenommene Erbfolge, Begünstigungen für Betriebsvermögen, Familiengesellschaft. Nachfolge ist Gestaltung über Jahre – und sie gehört in jede Strukturentscheidung, die heute fällt.
Worum es geht
Betriebsvermögen kann weitgehend steuerfrei auf die nächste Generation übergehen – zu 85 % im Regelfall, zu 100 % auf Antrag (§§ 13a, 13b ErbStG). Die Verschonung ist an Bedingungen geknüpft: Behaltensfristen von fünf oder sieben Jahren, Lohnsummen, ein begrenzter Anteil an Verwaltungsvermögen. Wer diese Bedingungen erst im Übertragungsjahr prüft, hat meist keine Zeit mehr, sie herzustellen. Deshalb beginnt Nachfolgeplanung Jahre vorher – idealerweise in dem Moment, in dem über die Rechtsform entschieden wird.
Privatvermögen, insbesondere Immobilien, folgt anderen Regeln: Freibeträge alle zehn Jahre, Nießbrauch, Verkauf an die Kinder mit neuem Abschreibungsvolumen statt Schenkung. Beides greift ineinander, wenn Immobilien im Betriebsvermögen liegen oder eine Betriebsaufspaltung besteht.
Gestaltungsfelder
Vorweggenommene Erbfolge
Übertragung zu Lebzeiten, in Etappen, unter Nutzung der Freibeträge (§ 16 ErbStG) und der Verschonung für Betriebsvermögen. Mit Nießbrauch oder Versorgungsleistungen, die den Übergeber absichern, ohne die Begünstigung zu gefährden.
Verwaltungsvermögen bereinigen
Vermietete Immobilien, Wertpapiere, überschüssige Liquidität zählen als Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG) und mindern die Verschonung – ab 90 % entfällt sie ganz. Was dazu gehört und was sich rechtzeitig umschichten lässt, ist der zentrale Prüfpunkt jeder Übertragung.
Familiengesellschaft und Poolvereinbarung
Die Familien-GmbH & Co. KG oder -GmbH bündelt Vermögen, hält es zusammen und erlaubt die schrittweise Übertragung von Anteilen. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen unter 25 % sichert eine Poolvereinbarung die Begünstigung (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG).
Nicht begünstigtes Vermögen begünstigt machen
Was heute als Verwaltungsvermögen gilt, lässt sich mit Vorlauf oft in begünstigtes Vermögen wandeln – so, dass am Ende die gesamte Übertragung steuerneutral gelingt. Der Weg ist im Einzelfall verschieden und braucht Zeit; deshalb gehört er an den Anfang der Planung, nicht an ihr Ende.
Nachfolge in der Strukturentscheidung
Ob GmbH, Holding oder Personengesellschaft: Jede Rechtsform hat andere Folgen für die Übertragung. Wer heute umwandelt, sollte wissen, wie die Struktur in zehn Jahren übergeben werden soll.
Typische Fehler
Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten
Der Gesellschaftsanteil wird übertragen, das Betriebsgrundstück behält der Übergeber. Der Anteil selbst lässt sich meist noch begünstigt übertragen – das Grundstück aber wandert steuerpflichtig ins Privatvermögen, und seine spätere Übertragung ist nicht mehr befreit. Wer hier unüberlegt handelt, zahlt zweimal.
Junges Verwaltungsvermögen
Was innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung ins Betriebsvermögen eingelegt wurde, gilt als junges Verwaltungsvermögen und bleibt stets steuerpflichtig (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG). Späte Umschichtungen helfen nicht mehr.
Verstoß in der Behaltensfrist
Verkauf, Betriebsaufgabe oder Überentnahmen innerhalb von fünf beziehungsweise sieben Jahren nach der Übertragung führen zum anteiligen Wegfall der Verschonung (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Die Nachfolge endet nicht mit der Unterschrift beim Notar.
Schenkung ohne Steuerbelastungsvergleich
Bei Immobilien im Privatvermögen ist der Verkauf an den Nachfolger nach Ablauf der Zehnjahresfrist oft günstiger als die Schenkung: steuerfreier Gewinn beim Übergeber, neues Abschreibungsvolumen beim Erwerber, keine Grunderwerbsteuer in gerader Linie (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Wer das nicht rechnet, verschenkt Abschreibungen über Jahrzehnte.
Ehrliche Beurteilung.
Nicht jede Übertragung muss heute stattfinden, und nicht jede Familiengesellschaft rechtfertigt ihren Aufwand. Manchmal ist die Antwort: Freibeträge nutzen, Nießbrauch vereinbaren, den Rest in zehn Jahren erneut ansehen. Auch das ist ein Gestaltungskonzept – und es bekommt dieselbe Sorgfalt wie der große Wurf.
Weitere Anlässe
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Nachfolge braucht Vorlauf. Je früher das Gespräch, desto mehr Wege stehen offen.
